Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von beweglichen Gegenständen.
Rudolf Zink, Kirchweg 19, Premstätten 8141, www.leihkueche.at, Stand 01.03.2015
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1.) Geltungsbereich:
a) Diese AGB gelten für gegenwärtige und alle zukünftigen Mietgeschäfte, einschließlich Beratung und Dienstleistungen sowie Auf- und Abbauarbeiten, zwischen Rudi`s Gastro Geräte Verleih als „Vermieter“ und dessen Vertragspartner (Auftraggeber) als „Mieter“.
b) „Abweichende“ und/oder „zusätzliche“ Vereinbarungen und Abreden sind nur dann gültig, wenn diese vom Vermieter schriftlich bestätigt wurden.
c) Entgegenstehende Abreden sowie Geschäftsbedingungen des Mieters werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen und selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsgegenstand.
2.) Vertragsabschluss:
Ein Mietvertrag kommt zustande, wenn einer der nachfolgenden Punkte erfüllt wurde:
a) Unterzeichnung des Mietanbotes oder einer Mietvereinbarung durch Mieter u. Vermieter
b) Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter, oder durch eine von Ihm beauftragte Person.
c) Verwendung der Mietgeräte durch den Mieter, oder durch von Ihm beauftrage Person(en).
3.) Mietdauer:
a) Die Mietdauer (Mietzeit) wird im Mietanbot bzw. in der Mietvereinbarung festgehalten.
b) Erfolgt die Rückstellung der Mietgeräte nicht spätestens zum ursprünglich vereinbarten Mietende, verlängert sich der Mietvertrag automatisch bis zum Tag der tatsächlichen Rücknahme/Rückgabe. Für jeden angefangenen weiteren Miettag wird in diesem Fall eine zusätzliche Mietgebühr fällig. Diese neue Mietgebühr richtet sich nach der aktuell ausgehängten Preisliste.
c) Für eine Mietzeitverlängerung ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ist diese nicht gegeben, ist der Vermieter berechtigt den Mietgegenstand jederzeit zurück zu holen.
d) Bei einer vorzeitigen Rückgabe der Mietgeräte entsteht kein Anspruch auf Preisminderung.
4.) Mietgeräte:
Der Vermieter haftet für keinen bestimmten Zustand und keine besondere Benutzbarkeit des Mietgegenstandes. Der Vermieter behält sich geringfügige technische und optische Änderungen am Mietgegenstand vor.
Maß- und Mengenangaben können ebenfalls geringfügig geändert werden. Mietgeräte, Transportmittel bleiben Eigentum des Vermieters.
5.) Bereitstellung:
a) Die Mietgeräte werden vom Vermieter in sauberem, verwendbarem und funktionstüchtigem Zustand, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, an den Mieter übergeben, von diesem geprüft und übernommen.
b) Der Vermieter haftet nicht für Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten.
c) Wird ein vereinbarter Miettermin überschritten, so hat der Mieter das Recht dem Vermieter eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf derselben vom Vertrag (in schriftlicher Form) zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
d) Bei höherer Gewalt oder anderen Umständen, die dem Vermieter die Lieferung oder Bereitstellung oder Aufbau der Mietgeräte wesentlich erschweren oder unmöglich erscheinen lassen, wie z.B. Feuer, extreme Witterung (Überschwemmung, Schnee, Sturm),behördliche Maßnahmen, unvorhersehbarer Personalmangel (Streik, Krankheit), Energie- oder Gerätemangel, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, technische Gebrechen, Verlust der Mietgeräte etc., tritt kein Lieferverzug ein. Der Vermieter ist in vor genannten Fällen berechtigt, die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und in einer für den Mieter noch vertretbaren Zeit, aufzuschieben, oder andernfalls unter Ausschluss jeder Haftung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Mieter vom Vermieter unverzüglich zu verständigen.
e) Schadenersatzansprüche aufgrund von Lieferverzug oder Lieferausfall, ob vom Mieter oder von Dritten, an den Vermieter sind ausgeschlossen, sofern der Vermieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
f) Eine Haftung des Vermieters für entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.
6.) „Aufbau-bzw. Gebrauchsanweisung“ für Mietgeräte:
Dem Mieter wird für das/die jeweilige Mietgerät/e auch eine entsprechende Aufbau-bzw. Gebrauchsanweisung zur Kenntnis gebracht. Diese ist vom Mieter auch an die handelnden Personen vor Ort (Betreiber, Verwender der Mietgeräte, Arbeiter) zeitgerecht weiter zu leiten.
7.) Preise:
a) Wir sind Umsatzsteuerfrei nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, Kleinunternehmerregelung. Alle Preise gelten per EH (Stück, Meter, m², etc.), ab Lager.
b) Mietpreise sind ohne Auf-, Um- und Abbauarbeiten, Transport und Zusatzleistungen.
c) Mietpreise sind ohne Betriebsmittel wie z.B. Benzin, Öl, Strom, etc.
d) Für sämtliche nicht vereinbarte, unvorhersehbare oder vom Mieter zusätzlich gewünschte Leistungen, bzw. auch für Aufwendungen, die durch Nichteinhaltung der gegenständlichen „AGB“ oder der „Aufbau- bzw. Gebrauchsanweisung“ entstehen, gelten per angefangener Stunde je Mann lt. ausgehängter Preisliste, zuzüglich Hilfsmittel.
8.) Transportkosten, Ent- und Beladung:
a) In den Transportkosten ist der Transport vom Vermieter zum Mieter und retour, sowie Be- und Entladung am Lagerplatz des Vermieters, enthalten.
b) Nicht enthalten sind Nebengebühren (wie z.B. Road-Pricing, Maut- und Parkgebühren, behördl. Ausnahmegenehmigungen, etc.) diese werden separat nach Aufwand berechnet.
c) Nicht enthalten sind Ent- und Beladungsaufwand an der Lieferadresse des Mieters, sowie ein Verbringen der Mietgeräte vor Ort. Im Bedarfsfall und auf Anforderung stellt der Mieter dem Vermieter für Ent- und Beladung sowie Auf- und Abbau einen Stapler zur Verfügung.
9.) Vertragsrücktritt:
Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter wird ein pauschalierter Schadenersatz fällig: Bei mehr als 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Mietgebühr, ab 30 Tage 60% der Mietgebühr und ab 4 Tage vor Mietbeginn 100% der Mietgebühr.
10.) Lieferung:
Bei Anlieferung der Mietgeräte hat der Mieter, oder eine von ihm beauftragte Person, anwesend zu sein und die Mietgeräte zu übernehmen. Sollte keine Person anwesend sein, werden die Mietgeräte am vereinbarten Lieferort hinterlassen und der Mieter erkennt damit die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an. Der Mieter garantiert dafür, dass die Anfahrtswege zum Mietplatz bzw. Entladeplatz für entsprechende Fahrzeuge (auch LKW mit Anhänger, etc.) geeignet und frei befahrbar sind.
11.) Auf- und Abbau:
a) Aufbau; spätestens ab Mietbeginn (vereinbarter Aufbauzeit) hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Aufbauplatz zur Gänze geräumt ist und völlig frei zur Verfügung steht.
b) Abbau; spätestens ab Mietende, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Mietgeräte frei zugängig und von sämtlichen Gegenständen ausgeräumt sind. Siehe hierzu auch Pkt. 7.) d) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für (noch) vorhandene Gegenstände des Mieters oder von Dritten. Der Mieter hält den Vermieter in diesem Fall schad- und klaglos.
c) Für vom Mieter beigestelltes Personal übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Abrechnung, Aufwandskosten, ges. Vorschreibungen und Abgaben übernimmt der Mieter.
12.) Inbetriebnahme und Verwendung der Mietgeräte:
Die Verwendung der Mietgeräte durch den Mieter hat immer und nur so zu erfolgen, dass:
a) keine Gefahr für Gesundheit und Leben von Personen besteht.
b) keine Gefahr für Schäden an den Mietgeräten oder an Gegenständen von Dritten besteht.
c) die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Bestimmungen eingehalten werden.
d) die für die Mietgeräte maßgeblichen Aufbau- bzw. Gebrauchsanweisungen, eingehalten werden.
13.) Verlust und/oder Beschädigung der Mietgeräte:
Verlust oder Beschädigung der Mietgeräte, oder Teile davon, sind dem Vermieter umgehend zu melden. Beschädigte Mietgeräte, die den gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen nicht mehr entsprechen, oder wenn damit bzw. dadurch Gefahr für Gesundheit und Leben von Personen besteht, dürfen nicht mehr verwendet werden.
14.) Haftung des Mieters:
a) Der Mieter hat für die gesamten Mietgeräte, ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe während der Geschäftszeiten des Vermieters, die Aufsichtspflicht und trägt das Beschädigungs- und Verlustrisiko, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal, durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht worden ist. Gefahr, Haftung, Zufall und höhere Gewalt gehen zu Lasten des Mieters.
b) Im Verlustfall oder bei starker Beschädigung trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten für die Mietgeräte. Bei noch behebbarer Beschädigung die Reparaturkosten.
c) Der Mieter verpflichtet sich für eine ausreichende Überwachung des Mietgegenstandes zu sorgen und gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung (Vandalismus, Diebstahl, Unwetter, Beschädigung, Elementarschäden, Haftpflicht, etc.) abzuschließen.
d) Für Abnützung im Rahmen des ordentlichen Gebrauches haftet der Mieter nicht.
e) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit den angemieteten Mietgeräten stehen, von Dritten zur Haftung herangezogen wird.
f) Wenn der Vermieter Auf- und Abbauarbeiten im „Auftrag und Namen des Mieters“ vor Ort durchführt, so haftet der Mieter in diesem Zusammenhang auch für die Tätigkeit des Vermieters, bzw. dessen Personal. Der Mieter hält den Vermieter daraus schad- u. klaglos.
15.) Rückgabe / Rücknahme:
a) Die Rückgabe der Mietgegenstände hat im selben Ausmaß und Umfang (gleiche Palettierung, richtig geschlichtet, in den dafür vorgesehenen Transportgestellen, etc.) zu erfolgen, wie diese vom Vermieter geliefert wurden. Andernfalls werden dem Mieter die Kosten für das Ordnen und Umschlichten der Mietgegenstände nach Aufwand berechnet (Siehe Pkt. 7.)d).
b) Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt, da exakte Fehlmengen, Beschädigungen oder starke Verschmutzungen teilweise erst nach genauer Prüfung ermittelt werden können.
16.) Verschmutzung / Reinigung:
a) Reinigungskosten für verschmutzte, beklebte, beschriftete, etc. Mietgegenstände werden dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
b) Sollte eine Reinigung der Mietgegenstände nicht mehr möglich sein, so hat der Mieter die Mietgegenstände, gemäß den aktuellen Wiederbeschaffungskosten, zu bezahlen.
17.) Zahlungen:
a) Die Zahlung erfolgt bei Lieferung/Übernahme der Mietgegenstände in bar ohne Abzug. Kosten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen, sind sofort nach Rechnungslegung fällig.
b) Der Mieter verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung, ausgenommen davon sind vom Vermieter ausgestellte Gutschriften.
c) Der Vermieter ist berechtigt, bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen die Mietgegenstände einzufordern, oder jederzeit ohne Vorankündigung zurückzuholen bzw. auch abzubauen.
d) Der Vermieter behält sich vor, auch eine entsprechende Kaution festzulegen.
18.) Schlussbestimmungen:
a) Ein Überlassen von Mietgegenständen an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, ist verboten.
b) Der Vermieter haftet im Einzelfall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
c) Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung, sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht in Graz.
Wichtig:
a) Für Schäden die mit einem KFZ- Anhänger verursacht werden haftet die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges auch wenn der Anhänger bereits wieder (bis zu 12 Stunden) Abgekoppelt ist.
b) Für kleine Schäden am Mietgegenstand können die Reparaturkosten vom Vermieter geschätzt und von der einbehaltenen Kaution in Abzug gebracht werden. Mit Annahme der restlichen Kaution Akzeptiert der Mieter die geschätzten Reparaturkosten und die Sachentwertung.